1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen usw. stets frei­­blei­bend. Der Kaufvertrag gilt erst mit unserer schrift­lichen Auf­trags­be­stä­­tigung als abgeschlossen. Von diesen Be­dingungen abweichende Be­­zugs­­bedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ne­ben­abreden oder Abänderungen der Be­din­­gun­gen – auch Erklä­run­gen unserer Verkaufsbüros und Vertreter – sind nur nach un­se­rer schriftlichen Bestätigung rechtsgültig.

Bei allen Aufträgen behalten wir uns 10 % Mehr- und Minder­lie­fe­run­gen vor. Ergeben Auskünfte oder sonstige Feststellun­gen nach Auftrags­be­stä­ti­­gung eine Gefährdung unserer Ansprüche, so sind wir berechtigt, Vo­r­aus­­­zahlung oder ausreichende Sicher­heit zu verlangen. Bei Ab­leh­nung kön­­nen wir unter Ausschluss jeg­­­licher Ersatzansprüche wegen Nicht­er­fül­lung vom Vertrag zu­rücktreten. Wir sind berechtigt, unsere For­de­rungen aus Liefe­run­gen und Leistungen zu Finanzie­rungs­zwecken ab­zu­treten.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch in Wechsel- und Scheck­­sa­chen – ist der Sitz von USIMEX GmbH Crailsheim. Im Fal­le der Ab­tre­tun­g der Forderungen durch den Lieferanten hat der Zessionar das Wahl­­recht des Gerichts­standes. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder gestun­de­ter Zah­lung sind Zinsen in Höhe der banküblichen Kre­dit­zinsen, min­destens je­doch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont­satz der Deutschen Bun­­des­bank zu entrichten. Weitergehende Rech­te, insbesondere An­sprü­che auf Er­satz des durch den Zah­lungs­verzug entstandenen Scha­dens blei­ben vor­behalten. Bei Zah­lungsverzug kann die Gesamt­for­de­rung aus der Ge­schäfts­ver­bindung von uns für fällig erklärt werden. Sämt­li­che Zah­lun­gen werden zunächst auf die Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils äl­­testen Forderungen verrechnet. Die Annahme von Wech­seln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Dis­kon­­tie­rung und der Ein­ziehung ge­hen zu Lasten des Bestellers. Entge­gen­­ste­hende An­wei­sun­gen des Käu­fers sind unwirksam.

4. Lieferfristen rechnen, vorbehaltlich unvorhergesehener Hinder­nis­se, vom Tag der Auftragsbestätigung bis zum Versand ab Werk. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Be­stel­ler zu vertreten hat, so gilt als Versandtag der Tag der Ver­sand­bereitschaft bei uns.

Wird eine vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Be­stel­­ler nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nach­frist von  min­­­destens 3 Wochen vom Vertrage zurücktreten. Wei­­tere Ansprüche sind aus­­ge­schlossen. Teillieferungen sind zu­lässig und gelten als selbst­­ständige Ge­schäfte. Höhere Gewalt und andere Hemmnisse, wie z.B. Krieg, Streik, Aus­sperrung, Auf­ruhr, Rohstoffmangel, Maschinenscha­den, sonstige Be­triebs- und Trans­portverzögerungen berechtigen uns, nach unserer Wahl ent­­sprechende Verlängerung der Lieferfristen nach Weg­fall des hem­men­den Ereignisses zu verlangen oder vom Vertrag zu­rück ­zutreten.

5. Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Em­pfän­gers, auch wenn eigene Transportmittel verwendet werden.

6. Versicherung wird von uns nicht gedeckt. Für Eigentum des Be­­stellers (z.B. von ihm geliefertes Material) wird keine Haftung über­nommen und eine Versicherung nur auf Antrag abge­schlos­sen.

7. Mängel sind uns nach Eingang der Ware beim Käufer oder der von ihm bestimmten Ablieferungsstelle schriftlich anzuzeigen, und zwar:

a) wegen offenkundiger Mängel innerhalb einer Woche,

b) wegen versteckter Mängel innerhalb einer Woche nach Ent­deckung, spä­testens innerhalb 6 Wochen nach Eingang der Wa­re. Rück­sen­dun­gen dür­fen nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Ware, die be- oder ver­ar­bei­tet worden ist, kann nicht mehr bean­stan­det werden, es sei denn, dass ver­stec­kte Mängel vorliegen, die nachweislich auf unserem Ver­schul­den be­ruhen.

Lässt der Käufer die festgestellte Ware bei uns auf Lager neh­men, so lau­fen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rech­nung an, die uns über die Ware erteilt wird. Wir sind ver­pflich­tet, dem Käufer die Mög­lich­keit zur Untersuchung der auf La­ger genommenen Ware zu geben. Bei frist­ge­rechter und be­rech­tigter Beanstandung haben wir nach unse­rer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder zur Rück­nahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung.

Weit­ergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wand­lung, Min­­derung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Die Ver­jährung tritt in­ner­­halb eines Monats nach Ablehnung der Män­gel­rüge durch uns ein.

Han­­­delsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Be­schaf­fen­heit, spe­zi­­fi­schem Gewicht, Maß oder Stärke berechtigen nicht zu Re­klama­ti­o­nen. Stä­r­ketoleranzen von +/- 10 % sowie Breite­to­le­ran­zen von +/- 1 mm, be­hal­ten wir uns vor.

Bei Sonderposten ist ein Rügerecht ausgeschlossen, bei Ware II. Wahl be­­­­schränkt sich dieses darauf, dass Ausschussware geliefert sei.

8. Für eine Verletzung von Urheberrechten bei Sonderanfertigungen haftet der Käu­fer. Sofern wir für die Anweisung unserer Erzeugnisse eine tech­ni­sche Beratung oder Hil­fe leisten, erfolgt diese aufgrund unserer neuesten tech­nischen Erfahrungen. Hier­aus können jedoch Gewährleistungs- oder Er­satzansprüche jeglicher Art her­ge­leitet werden.

9. Abtretung und Aufrechnung direkter oder indirekter Ansprüche des Käu­fers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sowie eine Zurückhaltung we­gen von uns nicht an­­erkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen bzw. nur mit unserer ausdrück­li­chen Zustimmung zulässig.

10. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit nachstehenden Erweiterungen:

a) Das Eigentumsrecht an der Ware geht an den Käufer erst dann über, wenn der Ge­samtabrechnungsbetrag restlos bezahlt und Schecks und Wech­sel eingelöst wor­den sind.

b) Bis zur vollständigen Bezahlung darf die Ware nicht verpfändet oder zur Lie­ferung übereignet, wohl aber im ordentlichen Geschäftsverkehr verkauft wer­den. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kauf­prei­ses, bei Annahme von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung un­ser Eigentum. Bei Bezahlung im Scheck-/Wechselverfahren bleibt unser Ei­gentumsvorbehalt ebenfalls – bis zur vollen Einlösung der Wechsel – für uns erhalten.

Bei Zahlungsverzug können wir die Ware wieder an uns nehmen.

c) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts­füh­rung über die Ware zu verfügen und zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer Zustimmung zu­lässig.

d) Wird Ware auf von uns gestellten Paletten bzw. in Kartonagen ange­liefert, so blei­ben diese unser Eigentum und sind vom Auftraggeber fracht­frei an uns zurück­zusenden, falls keine andere Möglichkeit einer sofortigen Rück­gabe besteht. im Falle der Nichtrückgabe sind wir berechtigt, die Pa­let­ten bzw. Kartonagen dem Auftrag­ge­ber zu berechnen.

e) Der Käufer hat uns Zugriffe von Dritten auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelieferte Ware (z.B. Pfändungen anderer Gläubiger) unverzüglich mit­zuteilen.

11. a) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Her­steller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Er­folgt die Verarbeitung zu­sammen mit anderen Materialien, erwerben wir Mit­eigentum im Verhältnis des Rech­nungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Ver­bindung oder Vermischung un­­serer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache an­zu­se­hen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rech­nungs­­wertes unserer Waren zum Rechnungs- oder – mangels eines sol­chen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in die­sen Fällen als Verwahrer.

b) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Aus­ü­bung des Rücktritts und ohne Nachfristung auf Kosten des Käufers die einst­weilige Heraus­gabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu ver­­langen.

c) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigen­tums­rechte zu­stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Ei­gen­tumsanteils an den ver­kauf­ten Waren zur Sicherung an uns ab.

d) Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Be­stand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 11c) an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie sei­ne Abnehmer von der Abtretung in Kenn­tnis zu setzen.

e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei­ge­ben.

f) Unsere Waren sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur Ver­ar­bei­tung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt.

g) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zu­sam­menhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob die­se vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bun­des­da­tenschutzgesetzes zu verarbeiten.

12. Übliche Verpackung wird nicht berechnet; evtl. notwendige Spezial- oder Einzelverpackung zum Selbstkostenpreis.

13. Alle Änderungen dieser Bedingungen müssen schriftlich erfolgen. Vor Ge­­schäftsabschluss mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam. Die etwaige Unwirksamkeit ein­­zelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Be­stim­mun­gen nicht.

(VLZ_02_3 vom 30.01.2019)